Vereinsstatuten des CFO Forum Schweiz - CFOs
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§ 1 - Name, Zweck und Sitz
Unter dem Namen „CFO Forum Schweiz“ und der entsprechenden Abkürzung „CFOs“ besteht ein gemeinnütziger, nicht gewinnorientierter Verein nach den Bestimmungen von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zug.
§ 2 - Ziele
Der Verein will
a) den Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern und mit Dritten pflegen
b) ein breites Netzwerk von Finanzfachleuten bilden
c) die Professionalisierung und Innovation in der finanziellen Unternehmensführung fördern
d) Weiterbildungsmöglichkeiten für die Mitglieder anbieten
e) eine Brücke zwischen Theorie (Universitäten und Fachhochschulen) und Praxis bilden
f) Recherchen-Tools und Informationsplattformen zur Verfügung stellen
g) die Interessen des Berufsstandes vertreten.
§ 3 - Selbstverständnis
Der Verein will sich auf dem Gebiet der Finanziellen Unternehmensführung durch folgende Attribute auszeichnen:
a) Professionalität
b) Kompetenz
c) Aktualität
d) Breite Mitgliederbasis.
Teil des Selbstverständnisses des Vereins ist es, alle Gesetze, insbesondere die wettbewerbs- und kartellrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und in keiner Weise fairen und freien Wettbewerb zwischen den Mitgliedern zu beeinträchtigen.
§ 4 - Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 - Mitglieder
Der Verein hat folgende Mitgliederkategorien
a) Ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Gönnermitglieder
§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand endgültig entscheidet. Der Vorstand ist gehalten, nur Mitglieder aufzunehmen, welche im Grundsatz die folgenden Aufnahmekriterien erfüllen.
a) Ordentliche Mitglieder
Der Mitgliederkreis der ordentlichen Mitglieder setzt sich ausschliesslich aus natürlichen Personen zusammen,
aa) die aktuell als Finanzchef (CFO) in der Geschäftsleitung einer kotierten Unternehmung oder Unternehmensgruppe bzw. einer nichtkotierten Unternehmung mit mindestens 50 Mitarbeitern tätig sind oder bei grösseren Unternehmen und Konzernen mit mindestens 500 Mitarbeitern in verantwortlicher Stellung dem CFO direkt unterstellt sind (z.B. Leiter Controlling, Leiter Treasury, Leiter Internal Audit, Finanzchefs von Tochtergesellschaften).
ab) die in den letzten zehn Jahren vor Eintritt in den Verein ehemals während mindestens fünf Jahren in einer Funktion gemäss aa) tätig waren und dem Metier noch eng verbunden sind.
ac) die als als haupt- oder vollamtliche Professoren oder in leitenden Positionen an schweizerischen Fachhochschulen oder Universitäten im Fachgebiet der Finanziellen Unternehmensführung tätig sind.
b) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung ernannte Personen. Ein Ehrenmitglied hat die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
c) Gönnermitglieder
Gönnermitglieder sind Firmen und Institutionen, die dem Berufsstand nahe stehen und die Arbeit des Vereins unterstützen und dessen Zielerreichung fördern. Gönnermitglieder sind an der Vereinsversammlung nicht stimmberechtigt.
Der Vorstand kann verschiedene Kategorien von Gönnermitgliedern schaffen.
§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Kündigung der Mitgliedschaft, die spätestens 1 Monat vor Ende des Vereinsjahres schriftlich erklärt werden muss
b) durch Streichung aus der Liste der Mitglieder. Diese erfolgt durch den Vorstand, wenn bei einem Mitglied die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft entfallen oder wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages trotz erfolgter Mahnung länger als 12 Monate in Verzug ist. Die Streichung hat den sofortigen Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge. Das betroffene Mitglied wird informiert.
c) durch Ausschluss. Dieser wird vom Vorstand bei Vorliegen wichtiger Gründe ausgesprochen. In jedem Fall muss dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
§ 8 - Mitgliederbeitrag
Ordentliche Mitglieder und Gönnermitglieder haben einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten, der jeweils von der Vereinsversammlung für das folgende Jahr festgelegt wird und am Beginn jedes Vereinsjahres respektive bei Eintritt fällig wird. Für Vereinsschulden haftet nur das Vereinsvermögen.
§ 9 - Vereinsaktivitäten
1. Die Vereinsaktivitäten beziehen sich primär auf Themenbereiche der Finanziellen Unternehmensführung. Dazu zählen insbesondere:
- Finanzielle Führung im Allgemeinen
- Unternehmensfinanzierung
- Treasury
- Controlling und Performance Management
- Rechnungslegung und Financial Reporting
- Internal und External Audit
- Risk Management
- Corporate Governance
- Steuern
- Pensionsvorsorge
- Immobilienmanagement
2. Der Verein organisiert neben der Vereinsversammlung mindestens zwei Anlässe pro Jahr.
3. Der Verein kann sich an Vernehmlassungen zu Gesetzesvorlagen und anderen Regulierungen, welche die Finanzielle Unternehmensführung betreffen, beteiligen.
4. Der Verein kann Schulungen und andere Weiterbildungsmöglichkeiten anbieten.
5. Der Verein kann Partnerschaften eingehen und mit Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung zusammenarbeiten.
Der Vorstand entscheidet, ob Veranstaltungen nur den Mitgliedern oder einem weiteren Kreis offen stehen.
§ 10 - Organe
Die Organe des Vereins sind
a) Vereinsversammlung
b) Vorstand
c) Revisoren
§ 11 - Vereinsversammlung
1. Die Vereinsversammlung besteht aus der Gesamtheit der ordentlichen Mitglieder und der Ehrenmitglieder. Die Gönnermitglieder können ohne Stimmrecht an der Vereinsversammlung teilnehmen.
2. Die Vereinsversammlung, die innert 6 Monaten nach Ende des Vereinsjahres stattfinden muss, beschliesst über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über:
a) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
b) Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets
c) Abnahme des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
d) Dechargeerteilung an den Vorstand
e) Jährliche Wahl des Vorstandes
f) Jährliche Wahl der Rechnungsrevisoren
g) Statutenänderungen
h) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
3. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist auf Verlangen einer Mehrheit des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftels aller Ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder einzuberufen.
4. Die Einberufung zu allen Vereinsversammlungen erfolgt den Präsidenten des Vorstandes oder, im Falle seiner Verhinderung, vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des Vorstandes mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid, bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident.
6. Über Vereinsversammlungen ist ein Protokoll zu erstellen.
§ 12 - Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Finanzchef und mindestens zwei weiteren Mitgliedern zusammen.
2. Die Zusammensetzung des Vorstandes soll, soweit möglich, auf die verschiedenen Mitgliederkreise Rücksicht nehmen.
3. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
4. Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten oder – bei dessen Abwesenheit – des Vizepräsidenten.
5. Der Vorstand formuliert die Vereinspolitik, erledigt alle Geschäfte, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind, vertritt den Verein nach aussen und erstattet an der Vereinsversammlung Bericht über seine Aktivitäten sowie das Jahresprogramm.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich, wobei die Spesen aus dem Vereinsvermögen entschädigt werden.
7. Der Vorstand kann für die Behandlung besonderer Fragen und Aufgabengebiete Ausschüsse einsetzen. In einem Ausschuss können auch Personen tätig sein, die nicht Mitglieder sind. Jeder Ausschuss berichtet dem Vorstand über seine Tätigkeit. Der Vorstand beschliesst über die Verwertung der Ergebnisse, die im Ausschuss erarbeitet werden.
§ 13 - Revisoren
1. Die Revisoren werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt.
2. Es sind jeweils zwei ordentliche Revisoren zu wählen.
3. Die Revisoren erstatten der Vereinsversammlung schriftlich Bericht.
§ 14 - Sekretariat
Der Verein verfügt über ein Sekretariat. Dieses ist für die Administration des Vereins verantwortlich. Dazu gehören insbesondere die fristgerechten Einladungen zu Anlässen und Versammlungen, die Pflege der Mitgliederkartei, der Internet-Auftritt und die administrative und logistische Unterstützung bei der Organisation von Anlässen. Der Vorstand entscheidet über die Ausgestaltung und Organisation des Sekretariates.
§ 15 - Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden ausserordentlichen Vereinsversammlung und mit einem qualifizierten Mehr von ¾ aller anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder beschlossen werden.
Das verbleibende Vereinsvermögen wird im Falle der Auflösung einem dem § 2 entsprechendem Zweck zugeführt. Die Vereinsversammlung entscheidet über die Mittelverwendung auf Antrag des Vorstandes.
Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 20. Januar 2011 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Zug, 20. Januar 2011 sig. Rudolf Huber, Präsident